Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Verpflichtende Regelungen zum Ladeinfrastrukturausbau für Unternehmen ab 01.01.2025
Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) werden Unternehmen, Bauherren und Immobilienbesitzer zur Schaffung von Lademöglichkeiten für E-Autos gesetzlich verpflichtet.
Außerdem bietet sich für Unternehmen damit die Chance, neben dem Laden der eigenen Flotte sowohl das Mitarbeiterladen zu ermöglichen als auch attraktive Ladeoptionen für Kunden und Besucher zu schaffen.
Wie viel Ladeinfrastruktur verpflichtend geschaffen werden muss und wie viele Ladepunkte errichtet werden müssen, richtet sich dabei nach dem Gebäudetyp und der Anzahl vorgesehener Stellplätze. Verstöße gegen die genannte Rechtsvorschrift kann der Gesetzgeber mit Geldbuße ahnden.
Ladeinfrastruktur am Unternehmensstandort frühzeitig am steigenden Bedarf ausrichten.
Um die künftig weiter steigende Anzahl von Elektrofahrzeugen (Vollelektrische Fahrzeuge oder Plug-in-Hybride) auch am Unternehmenssitz laden zu können, regelt das GEIG die Errichtung einer bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Neubauten sowie auch in Bestandsgebäuden.
Dabei sind folgende Regelungen zu Nichtwohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden relevant.
Regelungen des GEIG für Bestandsbauten.
Das GEIG sieht nicht nur die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur (LIS) für Neubauten vor, sondern auch für Bestandsgebäude.
Dies betrifft auch alle elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen sowie die Strom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind.
Folgende Rechtslage ist maßgeblich:
Neubauten:
Wer ein Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude neu errichtet, muss gem. § 7 GEIG dafür sorgen, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, und
Nichtwohngebäude müssen zusätzlich mit einem betriebsbereiten Ladepunkt ausgestattet werden
Durch diese Leitungsinfrastruktur wird gewährleistet, dass zusätzlich Ladepunkte jederzeit errichtet werden können, wenn dies erforderlich ist
Neubauten:
Wer ein Wohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen neu errichtet, muss gem. § 6 GEIG dafür sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
Durch diese Leitungsinfrastruktur wird gewährleistet, dass Ladepunkte jederzeit errichtet werden können, wenn dies erforderlich ist
Bestandsgebäude ab dem 01.01.2025
Bei Bestands-Wohn-Gebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen
innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, muss der Eigentümer dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025 mindestens ein betriebsbereiter Ladepunkt errichtet wird, § 8-10 GEIG.
Nach einer größeren Renovierung von Bestandsgebäuden ab dem 01.01.2025
Wird ein Bestandsgebäude mit mehr als 10 Stellplätzen einer größeren Renovierung unterzogen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes oder Gebäudes umfasst, muss der Eigentümer gem. § 8-10 GEIG dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025
- Bei Wohngebäuden jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, zusätzlich mindestens ein betriebsbereiter Ladepunkt errichtet wird.
- Bei Nichtwohngebäuden jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, zusätzlich mindestens ein betriebsbereiter Ladepunkt errichtet wird.
Was ist eine größere Renovierung?
Das Gesetz spricht von größeren Renovierungen, wenn diese mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen. Ist das der Fall, muss eine passende Ladeinfrastruktur vorbereitet werden.
Bitte beachten Sie auch die Ausnahme in § 14 GEIG, wonach die Pflichten bei renovierten Bestandsgebäuden nach §§ 8 bis 10 GEIG nicht gelten, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten würden.
Weitere Beispiele im GEIG sind z.B. die Quartierslösung.
Vorgesehen ist ebenfalls die sogenannte Quartierslösung, sodass mehrere Eigentümer verschiedener Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam eine Vereinbarung für die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladepunkten treffen können.
Diese Strafe können bei Nichteinhaltung drohe.
Bei Nichtbeachtung oder -einhaltung des Gesetzes ist eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vorgesehen.